§ 170 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungsabschluß ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende April des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der Rechnungsabschluß zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 170 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungsabschluß ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende April des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der Rechnungsabschluß zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 170 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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