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(2) Der Rechnungsabschluß ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende April des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der Rechnungsabschluß zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Der Rechnungsabschluß ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende April des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der Rechnungsabschluß zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.