§ 158 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen.Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 157, Absatz 2, nicht nachkommen, abberufen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
    2. 2.Ziffer 2sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
    3. 3.Ziffer 3andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.
  5. (5)Absatz 5Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.Beschlüsse des Vorstandes gemäß Absatz 3, sowie des Kammertages gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
  6. (6)Absatz 6Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.
§ 158 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.08.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen.Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 157, Absatz 2, nicht nachkommen, abberufen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
    2. 2.Ziffer 2sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
    3. 3.Ziffer 3andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.
  5. (5)Absatz 5Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.Beschlüsse des Vorstandes gemäß Absatz 3, sowie des Kammertages gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
  6. (6)Absatz 6Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.
§ 158 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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