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Legende:
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(2) Zuständige Behörde für Meldungen im Sinne dieses Abschnittes ist die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 § 98a WTBGdes Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) seit 15.09.2017 weggefallen.
(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu setzen:
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(4) Von der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes ist auszugehen, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 3 und Z 4 sind die Sorgfaltspflichten ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte zu setzen.
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(2) Zuständige Behörde für Meldungen im Sinne dieses Abschnittes ist die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 § 98a WTBGdes Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) seit 15.09.2017 weggefallen.
(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu setzen:
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(4) Von der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes ist auszugehen, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 3 und Z 4 sind die Sorgfaltspflichten ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte zu setzen.