§ 219 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes§ 219 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.

(3) Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes§ 219 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.

(3) Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.

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