§ 2 ZZG

Zwischenzeitengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, fällt oder gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Satz des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, vom Wiedereintritt in das Bundesheer ausgeschlossen war und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die Zeit vom 28. April 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Diese Zeit ist auch als ruhegenußfähige Zeit anzurechnen. Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im Paragraph 10, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, fällt oder gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Satz des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, vom Wiedereintritt in das Bundesheer ausgeschlossen war und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die Zeit vom 28. April 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Diese Zeit ist auch als ruhegenußfähige Zeit anzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, fällt oder gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Satz des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, vom Wiedereintritt in das Bundesheer ausgeschlossen war und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die Zeit vom 28. April 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Diese Zeit ist auch als ruhegenußfähige Zeit anzurechnen. Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im Paragraph 10, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, fällt oder gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Satz des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, vom Wiedereintritt in das Bundesheer ausgeschlossen war und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die Zeit vom 28. April 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Diese Zeit ist auch als ruhegenußfähige Zeit anzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten