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(1) Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).
(2) Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst:
1. | CD-ROM, | |||||||||
2. | CD-interaktiv, | |||||||||
3. | Computer-Diskette und | |||||||||
4. | DVD. |
(1) Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).
(2) Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst:
1. | CD-ROM, | |||||||||
2. | CD-interaktiv, | |||||||||
3. | Computer-Diskette und | |||||||||
4. | DVD. |