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(2) Wirtschaftlicher Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftraggeber steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird§ 98b WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Dies umfasst:
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(3) Der Umfang der in Abs. 1 Z 4 und 6 angeführten Sorgfaltspflichten hat auf einer dem gesamthaft erkennbaren Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechenden Grundlage zu erfolgen. Hiebei sind Art des Auftraggebers, der Geschäftsbeziehung, der erbrachten Dienstleistung oder der Transaktion in Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Eine Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Dies kann während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es
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(5) Ist die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Sorgfaltspflichten nicht möglich, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. eine Transaktion nicht abgewickelt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Zudem hat eine Meldung an die Behörde zu erfolgen.
(6) Abs. 5 ist im Rahmen einer Beurteilung der Rechtslage des Auftraggebers oder im Rahmen einer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter des Auftraggebers in oder im Zusammenhang mit einem Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, nicht anzuwenden.
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(2) Wirtschaftlicher Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftraggeber steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird§ 98b WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Dies umfasst:
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(3) Der Umfang der in Abs. 1 Z 4 und 6 angeführten Sorgfaltspflichten hat auf einer dem gesamthaft erkennbaren Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechenden Grundlage zu erfolgen. Hiebei sind Art des Auftraggebers, der Geschäftsbeziehung, der erbrachten Dienstleistung oder der Transaktion in Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Eine Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Dies kann während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es
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(5) Ist die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Sorgfaltspflichten nicht möglich, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. eine Transaktion nicht abgewickelt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Zudem hat eine Meldung an die Behörde zu erfolgen.
(6) Abs. 5 ist im Rahmen einer Beurteilung der Rechtslage des Auftraggebers oder im Rahmen einer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter des Auftraggebers in oder im Zusammenhang mit einem Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, nicht anzuwenden.