§ 98b WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sorgfaltspflichten umfassen jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers auf der Grundlage von Dokumenten, Daten und Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, wobei die Vorlage eines aktuellen amtlichen Lichtbildausweises zur Identitätsfeststellung ausreicht,
    2. 1a.Ziffer eins abei Handeln des Auftraggebers als Vertreter eines Dritten die Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Vertreters,
    3. 2.Ziffer 2die Identifizierungspflicht betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer,
    4. 3.Ziffer 3die Vorlage beweiskräftiger aktueller Dokumente wie beispielsweise ein Firmenbuchauszug, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen, eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person ist, wobei jedenfalls amtliche Lichtbildausweise der vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft in vertretungsbefugter Zusammensetzung vorzulegen sind,
    5. 4.Ziffer 4die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers unter Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, wobei die Maßnahmen insbesondere die Eigentums- und Kontrollstruktur des Auftraggebers verständlich machen sollen,
    6. 5.Ziffer 5die Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
    7. 6.Ziffer 6das Ergreifen risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der über den Auftraggeber, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden,
    8. 7.Ziffer 7die Durchführung von Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person im Sinne des § 98d Abs. 1 Z 3 handelt unddie Durchführung von Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person im Sinne des Paragraph 98 d, Absatz eins, Ziffer 3, handelt und
    9. 8.Ziffer 8eine erhöhte und besondere Aufmerksamkeit insbesondere auf jenen Tätigkeiten und Transaktionen, deren Art es besonders nahe legen, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen sowie alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. In solchen Fällen ist soweit wie möglich der Hintergrund und der Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen und für die zuständigen Behörden aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Wirtschaftlicher Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftraggeber steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Dies umfasst:
    1. 1)Ziffer einsbei Gesellschaften:
      1. a)Litera anatürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines Anteils von mindestens 25vH plus einer Aktie an Aktien oder Stimmrechten einschließlich Beteiligungen in Form von Inhaberaktien steht, sofern es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder
      2. b)Litera bnatürliche Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben, oder
    2. 2)Ziffer 2bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, wie beispielsweise Treuhandschaften, die Gelder verwalten oder verteilen:
      1. a)Litera anatürliche Personen – sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden – die Begünstigte von 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, oder
      2. b)Litera bdie Gruppe von Personen – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden – in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsperson oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung wirksam ist oder errichtet wurde, oder
      3. c)Litera cnatürliche Personen, die eine Kontrolle über 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausüben.
  3. (3)Absatz 3Der Umfang der in Abs. 1 Z 4 und 6 angeführten Sorgfaltspflichten hat auf einer dem gesamthaft erkennbaren Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechenden Grundlage zu erfolgen. Hiebei sind Art des Auftraggebers, der Geschäftsbeziehung, der erbrachten Dienstleistung oder der Transaktion in Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise zu berücksichtigen.Der Umfang der in Absatz eins, Ziffer 4 und 6 angeführten Sorgfaltspflichten hat auf einer dem gesamthaft erkennbaren Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechenden Grundlage zu erfolgen. Hiebei sind Art des Auftraggebers, der Geschäftsbeziehung, der erbrachten Dienstleistung oder der Transaktion in Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Eine Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Dies kann während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn esEine Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Dies kann während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es
    1. 1.Ziffer einszur Vermeidung einer Unterbrechung des normalen Geschäftsablaufes erforderlich ist und
    2. 2.Ziffer 2ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall sind die diesbezüglichen Verfahren unverzüglich nach dem ersten Kontakt abzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Ist die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Sorgfaltspflichten nicht möglich, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. eine Transaktion nicht abgewickelt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Zudem hat eine Meldung an die Behörde zu erfolgen.Ist die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Sorgfaltspflichten nicht möglich, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. eine Transaktion nicht abgewickelt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Zudem hat eine Meldung an die Behörde zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 ist im Rahmen einer Beurteilung der Rechtslage des Auftraggebers oder im Rahmen einer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter des Auftraggebers in oder im Zusammenhang mit einem Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, nicht anzuwenden.Absatz 5, ist im Rahmen einer Beurteilung der Rechtslage des Auftraggebers oder im Rahmen einer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter des Auftraggebers in oder im Zusammenhang mit einem Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, nicht anzuwenden.
§ 98b WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 16.06.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Sorgfaltspflichten umfassen jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers auf der Grundlage von Dokumenten, Daten und Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, wobei die Vorlage eines aktuellen amtlichen Lichtbildausweises zur Identitätsfeststellung ausreicht,
    2. 1a.Ziffer eins abei Handeln des Auftraggebers als Vertreter eines Dritten die Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Vertreters,
    3. 2.Ziffer 2die Identifizierungspflicht betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer,
    4. 3.Ziffer 3die Vorlage beweiskräftiger aktueller Dokumente wie beispielsweise ein Firmenbuchauszug, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen, eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person ist, wobei jedenfalls amtliche Lichtbildausweise der vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft in vertretungsbefugter Zusammensetzung vorzulegen sind,
    5. 4.Ziffer 4die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers unter Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, wobei die Maßnahmen insbesondere die Eigentums- und Kontrollstruktur des Auftraggebers verständlich machen sollen,
    6. 5.Ziffer 5die Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
    7. 6.Ziffer 6das Ergreifen risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der über den Auftraggeber, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden,
    8. 7.Ziffer 7die Durchführung von Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person im Sinne des § 98d Abs. 1 Z 3 handelt unddie Durchführung von Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person im Sinne des Paragraph 98 d, Absatz eins, Ziffer 3, handelt und
    9. 8.Ziffer 8eine erhöhte und besondere Aufmerksamkeit insbesondere auf jenen Tätigkeiten und Transaktionen, deren Art es besonders nahe legen, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen sowie alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. In solchen Fällen ist soweit wie möglich der Hintergrund und der Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen und für die zuständigen Behörden aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Wirtschaftlicher Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftraggeber steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Dies umfasst:
    1. 1)Ziffer einsbei Gesellschaften:
      1. a)Litera anatürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines Anteils von mindestens 25vH plus einer Aktie an Aktien oder Stimmrechten einschließlich Beteiligungen in Form von Inhaberaktien steht, sofern es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder
      2. b)Litera bnatürliche Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben, oder
    2. 2)Ziffer 2bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, wie beispielsweise Treuhandschaften, die Gelder verwalten oder verteilen:
      1. a)Litera anatürliche Personen – sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden – die Begünstigte von 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, oder
      2. b)Litera bdie Gruppe von Personen – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden – in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsperson oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung wirksam ist oder errichtet wurde, oder
      3. c)Litera cnatürliche Personen, die eine Kontrolle über 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausüben.
  3. (3)Absatz 3Der Umfang der in Abs. 1 Z 4 und 6 angeführten Sorgfaltspflichten hat auf einer dem gesamthaft erkennbaren Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechenden Grundlage zu erfolgen. Hiebei sind Art des Auftraggebers, der Geschäftsbeziehung, der erbrachten Dienstleistung oder der Transaktion in Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise zu berücksichtigen.Der Umfang der in Absatz eins, Ziffer 4 und 6 angeführten Sorgfaltspflichten hat auf einer dem gesamthaft erkennbaren Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechenden Grundlage zu erfolgen. Hiebei sind Art des Auftraggebers, der Geschäftsbeziehung, der erbrachten Dienstleistung oder der Transaktion in Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Eine Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Dies kann während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn esEine Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Dies kann während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es
    1. 1.Ziffer einszur Vermeidung einer Unterbrechung des normalen Geschäftsablaufes erforderlich ist und
    2. 2.Ziffer 2ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall sind die diesbezüglichen Verfahren unverzüglich nach dem ersten Kontakt abzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Ist die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Sorgfaltspflichten nicht möglich, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. eine Transaktion nicht abgewickelt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Zudem hat eine Meldung an die Behörde zu erfolgen.Ist die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Sorgfaltspflichten nicht möglich, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. eine Transaktion nicht abgewickelt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Zudem hat eine Meldung an die Behörde zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 ist im Rahmen einer Beurteilung der Rechtslage des Auftraggebers oder im Rahmen einer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter des Auftraggebers in oder im Zusammenhang mit einem Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, nicht anzuwenden.Absatz 5, ist im Rahmen einer Beurteilung der Rechtslage des Auftraggebers oder im Rahmen einer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter des Auftraggebers in oder im Zusammenhang mit einem Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, nicht anzuwenden.
§ 98b WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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