§ 55 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsanwärter müssen
    1. 1.Ziffer einsdie Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
    2. 2.Ziffer 2fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
  2. (2)Absatz 2Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
§ 55 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsBerufsanwärter müssen
    1. 1.Ziffer einsdie Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
    2. 2.Ziffer 2fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
  2. (2)Absatz 2Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
§ 55 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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