§ 74 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

1.

berufsberechtigte natürliche Personen,

2.

Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,

3.

natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 selbständig ausüben,

4.

Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 ausüben, und

5.

nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.

(2) Gesellschafter müssen besitzen:

1.

einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2.

die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

3.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs§ 74 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 1 Z 1 ist § 68 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Für alle Gesellschafter gilt § 68 Abs. 7.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

1.

berufsberechtigte natürliche Personen,

2.

Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,

3.

natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 selbständig ausüben,

4.

Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 ausüben, und

5.

nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.

(2) Gesellschafter müssen besitzen:

1.

einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2.

die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

3.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs§ 74 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 1 Z 1 ist § 68 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Für alle Gesellschafter gilt § 68 Abs. 7.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten