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(2) Absseit 12.05.2011 weggefallen. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
(3) Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen für die Verbraucher nicht irreführend sein und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffes in einer Ware infolge der Verwendung eines Aromas in der Ware eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff der Ware und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.
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(2) Absseit 12.05.2011 weggefallen. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
(3) Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen für die Verbraucher nicht irreführend sein und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffes in einer Ware infolge der Verwendung eines Aromas in der Ware eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff der Ware und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.