§ 5 ZuV (weggefallen)

Zusatzstoff-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2011 bis 31.12.9999
§ 5 ZuV (1weggefallen) Zusatzstoffe sind auch zulässig:

1.

anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in § 3 Abs. 2 angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder

2.

wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

3.

wenn bei Waren, denen ein Aroma zugesetzt wurde, der Zusatzstoff gemäß dieser Verordnung in dem Aroma zulässig ist und über das Aroma in die Ware gelangt ist, sofern der Zusatzstoff keine technologische Wirkung in der fertigen Ware ausübt.

(2) Absseit 12.05.2011 weggefallen. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

(3) Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen für die Verbraucher nicht irreführend sein und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffes in einer Ware infolge der Verwendung eines Aromas in der Ware eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff der Ware und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.

Stand vor dem 11.05.2011

In Kraft vom 09.11.2005 bis 11.05.2011
§ 5 ZuV (1weggefallen) Zusatzstoffe sind auch zulässig:

1.

anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in § 3 Abs. 2 angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder

2.

wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

3.

wenn bei Waren, denen ein Aroma zugesetzt wurde, der Zusatzstoff gemäß dieser Verordnung in dem Aroma zulässig ist und über das Aroma in die Ware gelangt ist, sofern der Zusatzstoff keine technologische Wirkung in der fertigen Ware ausübt.

(2) Absseit 12.05.2011 weggefallen. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

(3) Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen für die Verbraucher nicht irreführend sein und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffes in einer Ware infolge der Verwendung eines Aromas in der Ware eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff der Ware und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.

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