§ 3 ZuV (weggefallen)

Zusatzstoff-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs dürfen ausschließlich die in den Anhängen I, II, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.Es dürfen ausschließlich die in den Anhängen römisch eins, römisch II, römisch III, römisch IV und römisch fünf angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang römisch VII angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:
    • -Strichaufzählungunbehandelte Waren,
    • -StrichaufzählungHonig gemäß der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004 in der geltenden Fassung,Honig gemäß der Honigverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004, in der geltenden Fassung,
    • -Strichaufzählungnicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,
    • -StrichaufzählungButter,
    • -Strichaufzählungpasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt,
    • -Strichaufzählungnicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,
    • -Strichaufzählungnatürliches Mineralwasser und Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 in der geltenden Fassung,natürliches Mineralwasser und Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, in der geltenden Fassung,
    • -StrichaufzählungKaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,
    • -Strichaufzählungnicht aromatisierter Blattee,
    • -StrichaufzählungZuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 in der geltenden Fassung,Zuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003, in der geltenden Fassung,
    • -Strichaufzählungtrockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind,
    • -Strichaufzählungnatürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).
  3. (3)Absatz 3Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.Die in Anhang römisch eins angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Absatz 2,, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.
  4. (4)Absatz 4Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.Den in Anhang römisch II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen römisch III und römisch IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.Die in den Anhängen römisch III und römisch IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.Nur die in Anhang römisch fünf angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.
  7. (7)Absatz 7Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang römisch VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
§ 3 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 12.12.2014

In Kraft vom 12.05.2011 bis 12.12.2014
  1. (1)Absatz einsEs dürfen ausschließlich die in den Anhängen I, II, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.Es dürfen ausschließlich die in den Anhängen römisch eins, römisch II, römisch III, römisch IV und römisch fünf angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang römisch VII angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:
    • -Strichaufzählungunbehandelte Waren,
    • -StrichaufzählungHonig gemäß der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004 in der geltenden Fassung,Honig gemäß der Honigverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004, in der geltenden Fassung,
    • -Strichaufzählungnicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,
    • -StrichaufzählungButter,
    • -Strichaufzählungpasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt,
    • -Strichaufzählungnicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,
    • -Strichaufzählungnatürliches Mineralwasser und Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 in der geltenden Fassung,natürliches Mineralwasser und Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, in der geltenden Fassung,
    • -StrichaufzählungKaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,
    • -Strichaufzählungnicht aromatisierter Blattee,
    • -StrichaufzählungZuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 in der geltenden Fassung,Zuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003, in der geltenden Fassung,
    • -Strichaufzählungtrockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind,
    • -Strichaufzählungnatürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).
  3. (3)Absatz 3Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.Die in Anhang römisch eins angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Absatz 2,, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.
  4. (4)Absatz 4Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.Den in Anhang römisch II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen römisch III und römisch IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.Die in den Anhängen römisch III und römisch IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.Nur die in Anhang römisch fünf angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.
  7. (7)Absatz 7Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang römisch VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
§ 3 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen.

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