§ 6 TGL Kennzeichnung

Tiefgefrorene Lebensmittel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:Tiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:
    1. a)Litera adie handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“;
    2. b)Litera bzusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage;
    3. c)Litera cden deutlich lesbaren und dauerhaft angebrachten Vermerk der Art „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“.
  2. (2)Absatz 2Tiefgefrorene Lebensmittel, die weder für den Letztverbraucher noch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, müssen lediglich folgende Angaben auf der Umhüllung, den Behältnissen oder der Verpackung oder auf einem damit verbundenen Etikett aufweisen:
    1. a)Litera adie handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“;
    2. b)Litera bdie Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm;
    3. c)Litera ceine Angabe, die die Feststellung des Loses (der Charge) ermöglicht;
    4. d)Litera dName oder Firma (Firmenschlagwort) und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers.
  3. (3)Absatz 3Nur tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung dürfen die in Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 lit. a vorgesehenen Angaben aufweisen.Nur tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung dürfen die in Absatz eins, Litera a,, b und Absatz 2, Litera a, vorgesehenen Angaben aufweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:Tiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:
    1. a)Litera adie handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“;
    2. b)Litera bzusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage;
    3. c)Litera cden deutlich lesbaren und dauerhaft angebrachten Vermerk der Art „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“.
  2. (2)Absatz 2Tiefgefrorene Lebensmittel, die weder für den Letztverbraucher noch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, müssen lediglich folgende Angaben auf der Umhüllung, den Behältnissen oder der Verpackung oder auf einem damit verbundenen Etikett aufweisen:
    1. a)Litera adie handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“;
    2. b)Litera bdie Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm;
    3. c)Litera ceine Angabe, die die Feststellung des Loses (der Charge) ermöglicht;
    4. d)Litera dName oder Firma (Firmenschlagwort) und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers.
  3. (3)Absatz 3Nur tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung dürfen die in Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 lit. a vorgesehenen Angaben aufweisen.Nur tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung dürfen die in Absatz eins, Litera a,, b und Absatz 2, Litera a, vorgesehenen Angaben aufweisen.

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