§ 7 ZuV (weggefallen)

Zusatzstoff-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNitrite dürfen in Betriebe, die Waren herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Nitritpökelsalz herstellen; Nitritpökelsalz darf jedoch nicht in Betrieben hergestellt werden, die Waren erzeugen, denen Nitritpökelsalz zugesetzt werden darf.
  2. (2)Absatz 2Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Waren befinden, aufbewahrt und abgewogen werden.
  3. (3)Absatz 3Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite sowie Nitritpökelsalz dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden.
  4. (4)Absatz 4Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO tief 2 und/oder KaNO tief 2 (berechnet als NaNO tief 2) enthält.
  5. (5)Absatz 5Das Nitritpökelsalz darf nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen; andere Waren dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
  6. (6)Absatz 6Der/die Hersteller/in von Nitritpökelsalz hat dieses betriebsintern, von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person mindestens an jedem siebten Tag auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen; jedenfalls ist jeden dritten Monat eine Probe von einer der genannten Anstalten bzw. Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen sind.Der/die Hersteller/in von Nitritpökelsalz hat dieses betriebsintern, von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Person mindestens an jedem siebten Tag auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen; jedenfalls ist jeden dritten Monat eine Probe von einer der genannten Anstalten bzw. Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975) vorzuweisen sind.
  7. (7)Absatz 7Wer beabsichtigt, Nitritpökelsalz herzustellen, hat dies dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 7 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 12.12.2014

In Kraft vom 06.11.1998 bis 12.12.2014
  1. (1)Absatz einsNitrite dürfen in Betriebe, die Waren herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Nitritpökelsalz herstellen; Nitritpökelsalz darf jedoch nicht in Betrieben hergestellt werden, die Waren erzeugen, denen Nitritpökelsalz zugesetzt werden darf.
  2. (2)Absatz 2Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Waren befinden, aufbewahrt und abgewogen werden.
  3. (3)Absatz 3Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite sowie Nitritpökelsalz dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden.
  4. (4)Absatz 4Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO tief 2 und/oder KaNO tief 2 (berechnet als NaNO tief 2) enthält.
  5. (5)Absatz 5Das Nitritpökelsalz darf nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen; andere Waren dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
  6. (6)Absatz 6Der/die Hersteller/in von Nitritpökelsalz hat dieses betriebsintern, von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person mindestens an jedem siebten Tag auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen; jedenfalls ist jeden dritten Monat eine Probe von einer der genannten Anstalten bzw. Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen sind.Der/die Hersteller/in von Nitritpökelsalz hat dieses betriebsintern, von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Person mindestens an jedem siebten Tag auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen; jedenfalls ist jeden dritten Monat eine Probe von einer der genannten Anstalten bzw. Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975) vorzuweisen sind.
  7. (7)Absatz 7Wer beabsichtigt, Nitritpökelsalz herzustellen, hat dies dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 7 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen.

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