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(2) Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Waren befinden, aufbewahrt und abgewogen werden.
(3) Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite sowie Nitritpökelsalz dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden.
(4) Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO tief 2 und/oder KaNO tief 2 (berechnet als NaNO tief 2) enthält.
(5) Das Nitritpökelsalz darf nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen; andere Waren dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
(6) Der/die Hersteller/in von Nitritpökelsalz hat dieses betriebsintern, von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person mindestens an jedem siebten Tag auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen; jedenfalls ist jeden dritten Monat eine Probe von einer der genannten Anstalten bzw. Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen sind.
(7) Wer beabsichtigt, Nitritpökelsalz herzustellen, hat dies dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
(2) Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Waren befinden, aufbewahrt und abgewogen werden.
(3) Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite sowie Nitritpökelsalz dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden.
(4) Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO tief 2 und/oder KaNO tief 2 (berechnet als NaNO tief 2) enthält.
(5) Das Nitritpökelsalz darf nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen; andere Waren dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
(6) Der/die Hersteller/in von Nitritpökelsalz hat dieses betriebsintern, von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person mindestens an jedem siebten Tag auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen; jedenfalls ist jeden dritten Monat eine Probe von einer der genannten Anstalten bzw. Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen sind.
(7) Wer beabsichtigt, Nitritpökelsalz herzustellen, hat dies dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.