§ 53 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat§ 53 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.

(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.

(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat§ 53 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.

(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.

(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

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