§ 108 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:

1.

der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und

2.

die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein§ 108 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(3) Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.

(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet

1.

mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder

2.

mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:

1.

der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und

2.

die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein§ 108 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(3) Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.

(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet

1.

mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder

2.

mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

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