§ 108 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:
    1. 1.Ziffer einsder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
    2. 2.Ziffer 2die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. (2)Absatz 2Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
  3. (3)Absatz 3Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
§ 108 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:
    1. 1.Ziffer einsder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
    2. 2.Ziffer 2die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. (2)Absatz 2Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
  3. (3)Absatz 3Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
§ 108 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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