§ 154 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten§ 154 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,

2.

die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,

3.

die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und

4.

die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.

(3) Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.

(4) Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten§ 154 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,

2.

die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,

3.

die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und

4.

die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.

(3) Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.

(4) Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.

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