§ 104 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs. 4 unterlassen wurde.die Einholung der Genehmigung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, unterlassen wurde.
  2. (2)Absatz 2Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 9, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
§ 104 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs. 4 unterlassen wurde.die Einholung der Genehmigung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, unterlassen wurde.
  2. (2)Absatz 2Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 9, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
§ 104 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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