§ 67 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)

2.

Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)

4.

Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen§ 67 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.09.2017
(1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)

2.

Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)

4.

Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen§ 67 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

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