§ 67 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,)
    1. 2.Ziffer 2Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,)
    1. 4.Ziffer 4Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
  2. (2)Absatz 2Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 67 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,)
    1. 2.Ziffer 2Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,)
    1. 4.Ziffer 4Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
  2. (2)Absatz 2Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 67 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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