§ 12 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
  2. (2)Absatz 2Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
  3. (3)Absatz 3Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.
§ 12 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
  2. (2)Absatz 2Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
  3. (3)Absatz 3Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.
§ 12 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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