§ 78 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen§ 78 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen beruflichen Interessenvertretung.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen§ 78 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen beruflichen Interessenvertretung.

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