§ 98i WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 98i WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 98 i,

Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

  1. 1.Ziffer einsUnterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
  2. 2.Ziffer 2von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 16.06.2010 bis 15.09.2017
§ 98i WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 98 i,

Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

  1. 1.Ziffer einsUnterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
  2. 2.Ziffer 2von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

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