§ 12 ZZG

Zwischenzeitengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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