Art. 2 § 6 PTG

Preistransparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 27.04.2002 bis 21.11.2011

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.

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