§ 148 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen,die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 146, Absatz 3, fallen,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    3. 3.Ziffer 3die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluß fassen kann.
  3. (3)Absatz 3Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident hat bei Amtsantritt im vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.
§ 148 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDer Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen,die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 146, Absatz 3, fallen,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    3. 3.Ziffer 3die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluß fassen kann.
  3. (3)Absatz 3Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident hat bei Amtsantritt im vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.
§ 148 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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