Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die FATF-Empfehlungen nur unzureichend umgesetzt haben, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 98d anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder erkennbarer rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu Prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 98i für die zuständigen Behörden aufzubewahren.
(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die FATF-Empfehlungen nur unzureichend umgesetzt haben, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 98d anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder erkennbarer rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu Prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 98i für die zuständigen Behörden aufzubewahren.