Art. 2 § 12 PTG

Preistransparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 unddes Paragraph 2,, des Paragraph 7, Absatz 2 und des Paragraph 10, Ziffer 3, mit 15. Dezember 1992 und
    2. 2.Ziffer 2der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *) in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins bDie §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2, die §§ 6, 7, 9, 10 Z 1 und 12 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2002, geänderten Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, noch die Wortfolge wirtschaftliche Angelegenheiten enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge Wirtschaft und Arbeit ersetzt.Die Paragraphen eins,, 2, 4 Absatz eins und 5 Absatz 2,, die Paragraphen 6,, 7, 9, 10 Ziffer eins und 12 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2002, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2002,, geänderten Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, noch die Wortfolge wirtschaftliche Angelegenheiten enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge Wirtschaft und Arbeit ersetzt.
  4. (1c)Absatz eins cDie §§ 2, 3 Abs. 4 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 2,, 3 Absatz 4 und 7 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  6. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen undhinsichtlich der Paragraphen 3,, 4 und 5 Absatz 2, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 27.04.2002 bis 21.11.2011
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 unddes Paragraph 2,, des Paragraph 7, Absatz 2 und des Paragraph 10, Ziffer 3, mit 15. Dezember 1992 und
    2. 2.Ziffer 2der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *) in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins bDie §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2, die §§ 6, 7, 9, 10 Z 1 und 12 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2002, geänderten Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, noch die Wortfolge wirtschaftliche Angelegenheiten enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge Wirtschaft und Arbeit ersetzt.Die Paragraphen eins,, 2, 4 Absatz eins und 5 Absatz 2,, die Paragraphen 6,, 7, 9, 10 Ziffer eins und 12 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2002, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2002,, geänderten Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, noch die Wortfolge wirtschaftliche Angelegenheiten enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge Wirtschaft und Arbeit ersetzt.
  4. (1c)Absatz eins cDie §§ 2, 3 Abs. 4 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 2,, 3 Absatz 4 und 7 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  6. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen undhinsichtlich der Paragraphen 3,, 4 und 5 Absatz 2, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend.

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