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(2) Die Berufung ist binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses bei jenem Senat des Disziplinarrates, welcher das Erkenntnis ausgefertigt hat, einzubringen und dem Disziplinaroberrat unter Beischluß der Verfahrensakten im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates vorzulegen.
(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Disziplinaroberrat hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie verspätet oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht.
(5) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so hat der Disziplinaroberrat eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
(6) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinaroberrat ist öffentlich. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind an der Amtstafel der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung kundzumachen. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden des Disziplinaroberrates ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat zu gewähren. Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Disziplinaroberrat die §§ 136 ff sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Disziplinaroberrat ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung lediglich vom Angezeigten eingebracht worden, so darf der Disziplinaroberrat keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.
(8) Gegen das Erkenntnis des Disziplinaroberrates ist kein Rechtsmittel zulässig. Ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel hat der Vorsitzende des Disziplinaroberrates zurückzuweisen.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses bei jenem Senat des Disziplinarrates, welcher das Erkenntnis ausgefertigt hat, einzubringen und dem Disziplinaroberrat unter Beischluß der Verfahrensakten im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates vorzulegen.
(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Disziplinaroberrat hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie verspätet oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht.
(5) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so hat der Disziplinaroberrat eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
(6) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinaroberrat ist öffentlich. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind an der Amtstafel der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung kundzumachen. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden des Disziplinaroberrates ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat zu gewähren. Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Disziplinaroberrat die §§ 136 ff sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Disziplinaroberrat ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung lediglich vom Angezeigten eingebracht worden, so darf der Disziplinaroberrat keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.
(8) Gegen das Erkenntnis des Disziplinaroberrates ist kein Rechtsmittel zulässig. Ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel hat der Vorsitzende des Disziplinaroberrates zurückzuweisen.