§ 111 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens zwei Monate nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsUrkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,
    2. 2.Ziffer 2sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,
    3. 3.Ziffer 3sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,
    4. 4.Ziffer 4die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei und
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  3. (3)Absatz 3Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Abs. 3 und der §§ 108, 109 oder 110 einen Kanzleikurator zu bestellen.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Absatz 3 und der Paragraphen 108,, 109 oder 110 einen Kanzleikurator zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hatDer gemäß Absatz 4, bestellte Kanzleikurator hat
    1. 1.Ziffer einsdie Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,
    2. 2.Ziffer 2die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
    3. 3.Ziffer 3seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
  6. (6)Absatz 6Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sichDer gemäß Absatz 4, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
    1. 1.Ziffer einsnach der Vereinbarung mit dem Nachlaßverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
§ 111 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsFortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens zwei Monate nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsUrkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,
    2. 2.Ziffer 2sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,
    3. 3.Ziffer 3sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,
    4. 4.Ziffer 4die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei und
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  3. (3)Absatz 3Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Abs. 3 und der §§ 108, 109 oder 110 einen Kanzleikurator zu bestellen.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Absatz 3 und der Paragraphen 108,, 109 oder 110 einen Kanzleikurator zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hatDer gemäß Absatz 4, bestellte Kanzleikurator hat
    1. 1.Ziffer einsdie Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,
    2. 2.Ziffer 2die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
    3. 3.Ziffer 3seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
  6. (6)Absatz 6Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sichDer gemäß Absatz 4, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
    1. 1.Ziffer einsnach der Vereinbarung mit dem Nachlaßverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
§ 111 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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