§ 215 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Scheidet während der Funktionsperiode des Vorstandes ein Mitglied aus, so hat an seine Stelle das für ihn gewählte Ersatzmitglied zu treten§ 215 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Ist ein gewähltes Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so hat der Vorsitzende der Hauptwahlkommission den bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, welcher der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.

(3) Das gewählte Ersatzmitglied oder die gemäß Abs. 2 bestellten Kandidaten haben auch dann an die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben. Die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmitgliedes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des neuen Mitgliedes des Vorstandes im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Scheidet während der Funktionsperiode des Vorstandes ein Mitglied aus, so hat an seine Stelle das für ihn gewählte Ersatzmitglied zu treten§ 215 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Ist ein gewähltes Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so hat der Vorsitzende der Hauptwahlkommission den bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, welcher der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.

(3) Das gewählte Ersatzmitglied oder die gemäß Abs. 2 bestellten Kandidaten haben auch dann an die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben. Die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmitgliedes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des neuen Mitgliedes des Vorstandes im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

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