§ 84 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNatürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,)
    1. 2.Ziffer 2Steuerberater als „Steuerberater“ und
    2. 3.Ziffer 3Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.
  2. (2)Absatz 2Natürliche Personen gemäß § 1 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
  3. (3)Absatz 3Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.
  4. (4)Absatz 4Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Absatz eins,, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
  5. (5)Absatz 5Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins,, 3 oder Absatz 4, auch auf diese hinzuweisen.
§ 84 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsNatürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,)
    1. 2.Ziffer 2Steuerberater als „Steuerberater“ und
    2. 3.Ziffer 3Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.
  2. (2)Absatz 2Natürliche Personen gemäß § 1 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
  3. (3)Absatz 3Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.
  4. (4)Absatz 4Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Absatz eins,, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
  5. (5)Absatz 5Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins,, 3 oder Absatz 4, auch auf diese hinzuweisen.
§ 84 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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