§ 164 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.
  2. (2)Absatz 2Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag
    1. 1.Ziffer einsder Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder
    2. 2.Ziffer 2des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.
  3. (3)Absatz 3Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
§ 164 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.
  2. (2)Absatz 2Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag
    1. 1.Ziffer einsder Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder
    2. 2.Ziffer 2des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.
  3. (3)Absatz 3Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
§ 164 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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