Art. 2 § 1 PTG

Preistransparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund

1.

der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 [ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/280/EG)] und

2.

der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 [ABl. Nr. L 216 vom 14. August 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/566/EG)]

verpflichtet ist.

(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.

(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 27.04.2002 bis 21.11.2011

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund

1.

der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 [ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/280/EG)] und

2.

der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 [ABl. Nr. L 216 vom 14. August 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/566/EG)]

verpflichtet ist.

(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.

(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.

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