§ 63 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
  2. (2)Absatz 2Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,)

§ 63 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
  2. (2)Absatz 2Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,)

§ 63 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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