§ 90 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.
  3. (3)Absatz 3Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
    1. 1.Ziffer einsauf Provisionsbasis beruhen oder
    2. 2.Ziffer 2die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,)

§ 90 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.
  3. (3)Absatz 3Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
    1. 1.Ziffer einsauf Provisionsbasis beruhen oder
    2. 2.Ziffer 2die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,)

§ 90 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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