§ 4 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999
Berechtigungsumfang - Buchprüfer

§ 4 WTBG. (1weggefallen) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

2.

jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

alle Tätigkeiten gemäß § 3 und

2.

die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung vor Gerichten.

seit 01.09.2005 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.08.2005
Berechtigungsumfang - Buchprüfer

§ 4 WTBG. (1weggefallen) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

2.

jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

alle Tätigkeiten gemäß § 3 und

2.

die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung vor Gerichten.

seit 01.09.2005 weggefallen.

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