§ 12 PflAV Spezielle Medienwerke

Pflichtablieferungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2009 bis 31.12.9999

Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:

1.

Schülerzeitungen;

2.

Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;

3.

Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;

4.

Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;

5.

Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2009 bis 31.12.9999

Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:

1.

Schülerzeitungen;

2.

Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;

3.

Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;

4.

Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;

5.

Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

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