§ 160 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.
  2. (2)Absatz 2Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluß und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.
§ 160 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDas Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.
  2. (2)Absatz 2Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluß und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.
§ 160 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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