§ 160 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten§ 160 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluß und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten§ 160 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluß und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten