§ 98f WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der in § 98b Abs. 1 Z 1 § 98f WTBGbis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden seit 15.09.2017 weggefallen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.

(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,

2.

sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und

3.

der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 98b bis 98d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 16.06.2010 bis 15.09.2017
(1) Hinsichtlich der in § 98b Abs. 1 Z 1 § 98f WTBGbis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden seit 15.09.2017 weggefallen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.

(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,

2.

sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und

3.

der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 98b bis 98d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

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