§ 58 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsanwärter sind von Amts wegen in die Liste der Berufsanwärter einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den jeweiligen Dienstgeber von der Eintragung und der Streichung des bei ihm tätigen Berufsanwärters zu verständigen.
§ 58 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsBerufsanwärter sind von Amts wegen in die Liste der Berufsanwärter einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den jeweiligen Dienstgeber von der Eintragung und der Streichung des bei ihm tätigen Berufsanwärters zu verständigen.
§ 58 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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