§ 58 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Berufsanwärter sind von Amts wegen in die Liste der Berufsanwärter einzutragen§ 58 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den jeweiligen Dienstgeber von der Eintragung und der Streichung des bei ihm tätigen Berufsanwärters zu verständigen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Berufsanwärter sind von Amts wegen in die Liste der Berufsanwärter einzutragen§ 58 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den jeweiligen Dienstgeber von der Eintragung und der Streichung des bei ihm tätigen Berufsanwärters zu verständigen.

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