Anl. 3 ZuV (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999

BEDINGT ZUGELASSENE KONSERVIERUNGS- UND ANTIOXIDATIONSMITTEL

Teil A

Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate

E-Nr.

Bezeichnung

Abkürzung

E 200

Sorbinsäure

E 202

Kaliumsorbat

Ss

E 203

Calciumsorbat

E 210

Benzoesäure

Bs 1)

E 211

Natriumbenzoat

E 212

Kaliumbenzoat

E 213

Calciumbenzoat

E 214

Ethyl-p-hydroxybenzoat

E 215

Natriumethyl-p-hydroxybenzoat

E 218

Methyl-p-hydroxybenzoat

E 219

Natriummethyl-p-hydroxybenzoat

____________

1Anl. 3 ZuV (weggefallen) Benzoesäure kann in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurdenseit 13.12.2014 weggefallen.

Anmerkungen:
  1. 1.Ziffer eins

    Höchstmenge

    (mg/kg bzw. mg/l)

    Ware

    Ss

    Bs

    Ss+Bs

    Ss+PHB

    Ss+Bs+PHB

    Aromatisierte, nichtalkoholische Getränke 1)

    300

    150

    250 Ss+ 150 Bs

    Teekonzentrate und Früchte- und Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit)

    600

    Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung

    2 000

    Mehu und Makeutettu Mehu

    500

    200

    Made wine

    200

    Sod...saft oder Sodet...saft

    500

    200

    Alkoholfreies Bier im Faß

    200

    Met

    200

    Spirituosen mit weniger als 15% vol. Alkohol

    200

    200

    400

    Füllungen von Ravioli und ähnlichen Erzeugnissen

    1 000

    Zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis Mermeladas

    500

    1 000

    Marmelada

    1 500

    Dulce de membrillo

    1 000

    Kandiertes, kristallisiertes und glasiertes Obst und Gemüse

    1 000

    Trockenfrüchte

    1 000

    Frugtgrod u. Rote Grütze

    1 000

    500

    Früchte- u. Gemüsezubereitungen, einschließlich Saucen auf Früchtebasis, jedoch unter Ausschluß der Konserven von Mark, Mousse, Kompott, Salaten und ähnlichen Erzeugnissen

    1 000

    Gemüse in Essig, Lake oder Öl (ausgenommen Oliven)

    2 000

    Gekochte rote Rüben

    2 000

    Erdäpfelteig und vorgebratene Erdäpfelscheiben

    2 000

    Gnocchi

    1 000

    Polenta

    200

    Oliven und Zubereitungen auf Olivenbasis

    1 000

    500

    1 000

    Geleeüberzug von gekochten, gepökelten od. getrockneten Fleischerzeugnissen; Pasteten

    1 000

    Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischerzeugnissen

    quantum satis

    Teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse, einschließlich Fischrogenerzeugnisse

    2 000

    Gesalzener, getrockneter Fisch

    200

    Crangon crangon und Crangon vulgaris, gekocht

    6 000

    Abgepackter und geschnittener Käse

    1 000

    Frischkäse

    1 000

    Schmelzkäse

    2 000

    Schichtkäse und Käse mit beigegebenen Lebensmitteln

    1 000

    Nichthitzebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis

    300

    Dickgelegte Milch

    1 000

    Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

    5 000

    Eiprodukte, getrocknet, konzentriert, gefroren oder tiefgefroren

    1 000

    Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot

    2 000

    Für den Einzelhandel bestimmte vorgebackene und abgepackte Backwaren und für den Einzelhandel bestimmtes brennwertvermindertes Brot

    2 000

    Feine Backwaren mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65

    2 000

    Ostkaka

    2 000

    Pasha

    1 000

    Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Erdäpfelbasis sowie überzogene Nüsse

    1 000 (davon 300 PHB max.)

    Rührteig, Panaden

    2 000

    Semmelknödelteig

    2 000

    Süßwaren (außer Schokolade)

    1 500 (davon 300 PHB max.)

    Kaugummi

    1 500

    Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

    1 000

    Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr

    1 000

    Fettemulsionen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%

    2 000

    Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr

    1 000

    500

    1 000

    Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%

    2 000

    1 000

    2 000

    Nichtemulgierte Saucen

    1 000

    Feinkostsalate

    1 500

    Senf

    1 000

    Würzmittel

    1 000

    Flüssige Suppen und Brühen (außer in Dosen)

    500

    Aspik

    1 000

    500

    Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form

    2 000

    Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF und Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 idgF; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt istDiätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, idgF und Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, idgF; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist

    1 500

    Fleisch-, Fisch-, Krebstier- und Kopffüßeranaloge und Käse auf der Grundlage von Eiweiß

    2 000

    Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung)

    quantum satis

    Häute auf Kollagenbasis mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,6

    quantum satis

    Aromen

    1 500

    Krebstiere und Weichtiere, gekocht

    1 000

    2 000

    Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form

    2 000

    Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis

    1000

    500

    Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält

    200

    200

    400

    Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)

    20

    Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF,Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF,

    in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten

    1000 im verzehr-fertigen Erzeugnis

    ____________

    1) Ohne Getränke auf Milchbasis.

    Teil B

    Schwefeldioxid und Sulfite

    E-Nr.

    Bezeichnung

    E 220

    Schwefeldioxid

    E 221

    Natriumsulfit

    E 222

    Natriumhydrogensulfit

    E 223

    Natriummetabisulfit

    E 224

    Kaliummetabisulfit

    E 226

    Calciumsulfit

    E 227

    Calciumbisulfit

    E 228

    Kaliumbisulfit

    Anmerkungen:

    1. 1.Ziffer eins

      Ware

      Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) als SO2 angegeben

      Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4%

      450

      Breakfast sausages

      450

      Longaniza fresca und Butifarra fresca

      450

      Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae)

      200

      Krebstiere und Kopffüßer:

      frisch, gefroren und tiefgefroren Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

      150 3)

      weniger als 80 Einheiten

      150 3)

      zwischen 80 und 120 Einheiten

      200 3)

      mehr als 120 Einheiten

      300 3)

      Krebstiere und Kopffüßer:

      gekocht

      50 3)

      gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

      weniger als 80 Einheiten

      135 3)

      zwischen 80 und 120 Einheiten

      180 3)

      mehr als 120 Einheiten

      270 3)

      Hartkekse

      50

      Stärke (außer Stärke für äuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost und andere Beikost)

      50

      Sago

      30

      Graupen

      30

      Trockenerdäpfel

      400

      Knabbererzeugnisse auf Getreide- und Erdäpfelbasis

      50

      Geschälte Erdäpfel

      50

      Verarbeitete (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene) Erdäpfel

      100

      Erdäpfelteig

      100

      Weiße Gemüsesorten, getrocknet

      400

      Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene weiße Gemüsesorten)

      50

      Getrockneter Ingwer

      150

      Getrocknete Tomaten

      200

      Krenpulpe

      800

      Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten

      300

      Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven und gelbe Paprika in Lake)

      100

      Gelbe Paprika in Lake

      500

      Zuckermais vakuumverpackt

      100

      Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze)

      50

      Trockenpilze

      100

      Trockenfrüchte

      - Marillen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen und Feigen

      2 000

      - Bananen

      1 000

      - Äpfel und Birnen

      600

      - Andere (einschließlich Nüsse mit Schale)

      500

      Getrocknete Kokosnüsse

      50

      Marinierte Nüsse

      50

      Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert, kristallisiert oder glasiert

      100

      Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004 idgF, (ausgenommen Konfitüre extra und Gelee extra) und ähnliche Früchteaufstriche, einschließlich brennwertverminderte ErzeugnisseKonfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß Konfitürenverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004, idgF, (ausgenommen Konfitüre extra und Gelee extra) und ähnliche Früchteaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse

      50

      Jams, jellies und marmelades aus geschwefelten Früchten

      100

      Pastetenfüllungen auf Früchtebasis

      100

      Würzmittel auf Zitrussaftbasis

      200

      Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein

      2 000

      Mostarda di frutta

      100

      Obstgeliersaft, flüssiges Pektin, zur Abgabe an den Endverbraucher

      800

      Weiße Herzkirschen, rehydrierte Trockenfrüchte und Litschis, in Gläsern

      100

      Zitronenscheiben in Gläsern

      250

      Zuckerarten gemäß Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 idgF, ausgenommen Glukosesirup, auch getrocknetZuckerarten gemäß Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003, idgF, ausgenommen Glukosesirup, auch getrocknet

      10

      Glukosesirup, auch getrocknet

      20

      Speisesirup und Melasse

      70

      Andere Zuckerarten

      40

      Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

      40

      Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabe aus Großbehältern in der Gastronomie

      und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

      50

      Limonen- und Zitronensaft

      350

      Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5% Gerste (barley water)

      350

      Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oder zerkleinerten Früchten; capile groselha

      250

      Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten (nur als Gehalt aus dem Konzentrat zulässig)

      20

      Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/l Glukosesirup

      50

      Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung

      70

      Süßwaren auf Glukosesirupbasis (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup zulässig)

      50

      Bier, einschließlich alkoholarmes und alkoholfreies Bier

      20

      Bier mit Nachgärung im Faß

      50

      Made wine

      260

      Met

      200

      Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen

      50

      Gärungsessig

      170

      Senf, außer Dijon-Senf

      250

      Dijon-Senf

      500

      Gelatine

      50

      Fleisch- Fisch- und Krebstieranaloge auf Proteinbasis

      200

      Salsicha fresca

      450

      Tafeltrauben

      10

      Frische Litschis

      10 (gemessen in den essbaren Teilen)

      Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum)

      10

      Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum)

      150

      ___________________

      3) In den eßbaren Teilen.

      Teil C

      Andere Konservierungsmittel

      E-Nr.

      Bezeichnung

      Ware

      Höchstmenge

      E 231

      Orthophenylphenol

      Oberflächenbehandlung

      12 mg/kg,

      E 232

      Natriumorthophenylphenol

      von Zitrusfrüchten 1)

      einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Orthophenylphenol

      E 234

      Nisin [2]

      Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse

      3 mg/kg

      Gereifter Käse und Schmelzkäse

      12,5 mg/kg

      Clotted cream

      10 mg/kg

      Mascarpone

      10 mg/kg

      Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

      6,25 mg/l

      E 235

      Natamycin

      Oberflächenbehandlung von

      • -Strichaufzählung

        E-Nr.

        Bezeichnung

        Lebensmittel

        Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf (ausgedrückt als NaNO2)

        Höchstgehalt an Rückständen (ausgedrückt als NaNO2)

        E 249

        Kaliumnitrit(x)

        Fleischerzeugnisse

        150 mg/kg

        E 250

        Natriumnitrit(x)

        Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) [y]

        100 mg/kg

        Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): Wiltshire bacon (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado (1.2) und ähnliche

        175 mg/kg

        Erzeugnisse Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse

        100 mg/kg

        Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

        50 mg/kg

        Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

        50 mg/kg

        Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse

        175 mg/kg

        Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche Erzeugnisse

        100 mg/kg

        Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse

        50 mg/kg

        Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

        Vysocina Selský salám Turistický trvanlivý salám Polican Herkules Lovecký salám Dunajská klobása Paprikáš (3.5) und ähnliche Erzeugnisse

        180 mg/kg

        Rohschinken, trocken-/ nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2)

        50 mg/kg

        E 251 E 252

        Natriumnitrat[z] Kaliumnitrat [z]

        Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse

        150 mg/kg

        Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):

        Kylmäsavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4);

        300 mg/kg

        Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado(1.2); Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg

        Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

        Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse

        10 mg/kg

        (2): Dry cured bacon und Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg

        Jambon sec, jambon sel sec et autres pièces maturéesséchéessimilaires (2.4)

        250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

        Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

        Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3)

        300 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

        Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg

        Salchichón y chorizo tradicionales de larga curación (3.4); Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

        Jellied veal and brisket (3.2)

        10 mg/kg

        Hartkäse, halbfester und halbweicher Käse

        150 mg/kg in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser

        Käseanaloge auf Milchbasis

        Eingelegte Heringe und Sprotten

        500 mg/kg

        (x) Wenn mit „für Lebensmittel“ gekennzeichnet, darf Nitrit nur als Mischung mit Kochsalz oder –ersatz verkauft werden. (y) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121°C (Verminderung der Bakterienlast von einer Billion Sporen je 1000 Dosen auf eine Spore in 1000 Dosen).

        (z) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.

        1. Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

        1.1 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

        1.2 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

        1.3 Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

        1.4 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

        1.5 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7°C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22°C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25°C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14°C.

        1.6 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

        2. Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

        2.1 Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

        2.2 Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

        2.3 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an.

        2.4 Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

        2.5 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

        3. Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel einer Räucherung, unterzogen werden.

        3.1 Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

        3.2 Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang.

        3.3 Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

        3.4 Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

        3.5 Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70°C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

        3.6 Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22°C oder weniger (10 bis 12°C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

        ___________________

        1) Ausnahme: solche, die zur Weiterverarbeitung zu Marmeladen oder kandierten Früchten bestimmt sind, sowie solche, deren Fruchtschalen als Zutat zu anderen Waren verwendet werden.

        2) Dieser Stoff kann als natürliches Produkt von Fermentierungsvorgängen in bestimmten Käsearten vorkommen.

        3) Propionsäure und deren Salze können in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurden.

        Teil D

        Andere Antioxidationsmittel

        Anmerkung:

        Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.

        E-Nr.

        Bezeichnung

        Ware

        Höchstmenge
        mg/kg

        E 310

        Propylgallat

        Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

        200* (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) 100* (BHT)

        E 311

        Octylgallat

        E 312

        Dodecylgallat

        Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl

        E 319

        tert.- Butylhydrochinon (TBHQ)

        Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett

        jeweils auf den Fettgehalt bezogen

        E 320

        Butylhydroxyanisol (BHA)

        Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis Milchpulver für Verkaufsautomaten

        200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

        E 321

        Butyhydroxytoluol (BHT)

        Trockensuppen und –brühen Saucen
        Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost

        auf denFettgehalt bezogen

        Würzmittel

        200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen

        Trockenkartoffeln

        25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

        Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

        400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)

        Ätherische Öle

        1000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

        Andere Aromen als ätherische Öle

        100 *(Gallate, einzeln oder in Kombination) 200 * (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)

        E 315
        E 316

        Isoascorbinsäure
        Natriumisoascorbat

        Gepökelte Fleischerzeugnisse und haltbar gemachte Fleischerzeugnisse

        500, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Isoascorbinsäure

        Haltbar gemachte und teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse Fisch mit roter Haut, gefroren und tiefgefroren

        1 500, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Isoascorbinsäure

        E 392

        Extrakt aus Rosmarin

        Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln

        30 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen
        50 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Fischöle und Algenöl
        Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett
        Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln
        Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

        Saucen

        100 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Feine Backwaren

        200 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgFNahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF

        400 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Trockenkartoffeln
        Eierzeugnisse
        Kaugummi

        200 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Milchpulver für Verkaufsautomaten
        Würzmittel
        Verarbeitete Nüsse

        200 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Trockensuppen und -brühen

        50 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Trockenfleisch

        150 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst

        150 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Getrocknete Wurst

        100 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Aromen

        1000 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis

        30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        E 586

        4-Hexylresorcin

        Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere

        2 mg/kg als Rückstand in Krebstierfleisch

Stand vor dem 12.12.2014

In Kraft vom 12.05.2011 bis 12.12.2014

BEDINGT ZUGELASSENE KONSERVIERUNGS- UND ANTIOXIDATIONSMITTEL

Teil A

Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate

E-Nr.

Bezeichnung

Abkürzung

E 200

Sorbinsäure

E 202

Kaliumsorbat

Ss

E 203

Calciumsorbat

E 210

Benzoesäure

Bs 1)

E 211

Natriumbenzoat

E 212

Kaliumbenzoat

E 213

Calciumbenzoat

E 214

Ethyl-p-hydroxybenzoat

E 215

Natriumethyl-p-hydroxybenzoat

E 218

Methyl-p-hydroxybenzoat

E 219

Natriummethyl-p-hydroxybenzoat

____________

1Anl. 3 ZuV (weggefallen) Benzoesäure kann in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurdenseit 13.12.2014 weggefallen.

Anmerkungen:
  1. 1.Ziffer eins

    Höchstmenge

    (mg/kg bzw. mg/l)

    Ware

    Ss

    Bs

    Ss+Bs

    Ss+PHB

    Ss+Bs+PHB

    Aromatisierte, nichtalkoholische Getränke 1)

    300

    150

    250 Ss+ 150 Bs

    Teekonzentrate und Früchte- und Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit)

    600

    Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung

    2 000

    Mehu und Makeutettu Mehu

    500

    200

    Made wine

    200

    Sod...saft oder Sodet...saft

    500

    200

    Alkoholfreies Bier im Faß

    200

    Met

    200

    Spirituosen mit weniger als 15% vol. Alkohol

    200

    200

    400

    Füllungen von Ravioli und ähnlichen Erzeugnissen

    1 000

    Zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis Mermeladas

    500

    1 000

    Marmelada

    1 500

    Dulce de membrillo

    1 000

    Kandiertes, kristallisiertes und glasiertes Obst und Gemüse

    1 000

    Trockenfrüchte

    1 000

    Frugtgrod u. Rote Grütze

    1 000

    500

    Früchte- u. Gemüsezubereitungen, einschließlich Saucen auf Früchtebasis, jedoch unter Ausschluß der Konserven von Mark, Mousse, Kompott, Salaten und ähnlichen Erzeugnissen

    1 000

    Gemüse in Essig, Lake oder Öl (ausgenommen Oliven)

    2 000

    Gekochte rote Rüben

    2 000

    Erdäpfelteig und vorgebratene Erdäpfelscheiben

    2 000

    Gnocchi

    1 000

    Polenta

    200

    Oliven und Zubereitungen auf Olivenbasis

    1 000

    500

    1 000

    Geleeüberzug von gekochten, gepökelten od. getrockneten Fleischerzeugnissen; Pasteten

    1 000

    Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischerzeugnissen

    quantum satis

    Teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse, einschließlich Fischrogenerzeugnisse

    2 000

    Gesalzener, getrockneter Fisch

    200

    Crangon crangon und Crangon vulgaris, gekocht

    6 000

    Abgepackter und geschnittener Käse

    1 000

    Frischkäse

    1 000

    Schmelzkäse

    2 000

    Schichtkäse und Käse mit beigegebenen Lebensmitteln

    1 000

    Nichthitzebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis

    300

    Dickgelegte Milch

    1 000

    Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

    5 000

    Eiprodukte, getrocknet, konzentriert, gefroren oder tiefgefroren

    1 000

    Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot

    2 000

    Für den Einzelhandel bestimmte vorgebackene und abgepackte Backwaren und für den Einzelhandel bestimmtes brennwertvermindertes Brot

    2 000

    Feine Backwaren mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65

    2 000

    Ostkaka

    2 000

    Pasha

    1 000

    Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Erdäpfelbasis sowie überzogene Nüsse

    1 000 (davon 300 PHB max.)

    Rührteig, Panaden

    2 000

    Semmelknödelteig

    2 000

    Süßwaren (außer Schokolade)

    1 500 (davon 300 PHB max.)

    Kaugummi

    1 500

    Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

    1 000

    Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr

    1 000

    Fettemulsionen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%

    2 000

    Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr

    1 000

    500

    1 000

    Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%

    2 000

    1 000

    2 000

    Nichtemulgierte Saucen

    1 000

    Feinkostsalate

    1 500

    Senf

    1 000

    Würzmittel

    1 000

    Flüssige Suppen und Brühen (außer in Dosen)

    500

    Aspik

    1 000

    500

    Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form

    2 000

    Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF und Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 idgF; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt istDiätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, idgF und Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, idgF; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist

    1 500

    Fleisch-, Fisch-, Krebstier- und Kopffüßeranaloge und Käse auf der Grundlage von Eiweiß

    2 000

    Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung)

    quantum satis

    Häute auf Kollagenbasis mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,6

    quantum satis

    Aromen

    1 500

    Krebstiere und Weichtiere, gekocht

    1 000

    2 000

    Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form

    2 000

    Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis

    1000

    500

    Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält

    200

    200

    400

    Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)

    20

    Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF,Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF,

    in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten

    1000 im verzehr-fertigen Erzeugnis

    ____________

    1) Ohne Getränke auf Milchbasis.

    Teil B

    Schwefeldioxid und Sulfite

    E-Nr.

    Bezeichnung

    E 220

    Schwefeldioxid

    E 221

    Natriumsulfit

    E 222

    Natriumhydrogensulfit

    E 223

    Natriummetabisulfit

    E 224

    Kaliummetabisulfit

    E 226

    Calciumsulfit

    E 227

    Calciumbisulfit

    E 228

    Kaliumbisulfit

    Anmerkungen:

    1. 1.Ziffer eins

      Ware

      Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) als SO2 angegeben

      Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4%

      450

      Breakfast sausages

      450

      Longaniza fresca und Butifarra fresca

      450

      Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae)

      200

      Krebstiere und Kopffüßer:

      frisch, gefroren und tiefgefroren Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

      150 3)

      weniger als 80 Einheiten

      150 3)

      zwischen 80 und 120 Einheiten

      200 3)

      mehr als 120 Einheiten

      300 3)

      Krebstiere und Kopffüßer:

      gekocht

      50 3)

      gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

      weniger als 80 Einheiten

      135 3)

      zwischen 80 und 120 Einheiten

      180 3)

      mehr als 120 Einheiten

      270 3)

      Hartkekse

      50

      Stärke (außer Stärke für äuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost und andere Beikost)

      50

      Sago

      30

      Graupen

      30

      Trockenerdäpfel

      400

      Knabbererzeugnisse auf Getreide- und Erdäpfelbasis

      50

      Geschälte Erdäpfel

      50

      Verarbeitete (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene) Erdäpfel

      100

      Erdäpfelteig

      100

      Weiße Gemüsesorten, getrocknet

      400

      Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene weiße Gemüsesorten)

      50

      Getrockneter Ingwer

      150

      Getrocknete Tomaten

      200

      Krenpulpe

      800

      Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten

      300

      Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven und gelbe Paprika in Lake)

      100

      Gelbe Paprika in Lake

      500

      Zuckermais vakuumverpackt

      100

      Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze)

      50

      Trockenpilze

      100

      Trockenfrüchte

      - Marillen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen und Feigen

      2 000

      - Bananen

      1 000

      - Äpfel und Birnen

      600

      - Andere (einschließlich Nüsse mit Schale)

      500

      Getrocknete Kokosnüsse

      50

      Marinierte Nüsse

      50

      Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert, kristallisiert oder glasiert

      100

      Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004 idgF, (ausgenommen Konfitüre extra und Gelee extra) und ähnliche Früchteaufstriche, einschließlich brennwertverminderte ErzeugnisseKonfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß Konfitürenverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004, idgF, (ausgenommen Konfitüre extra und Gelee extra) und ähnliche Früchteaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse

      50

      Jams, jellies und marmelades aus geschwefelten Früchten

      100

      Pastetenfüllungen auf Früchtebasis

      100

      Würzmittel auf Zitrussaftbasis

      200

      Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein

      2 000

      Mostarda di frutta

      100

      Obstgeliersaft, flüssiges Pektin, zur Abgabe an den Endverbraucher

      800

      Weiße Herzkirschen, rehydrierte Trockenfrüchte und Litschis, in Gläsern

      100

      Zitronenscheiben in Gläsern

      250

      Zuckerarten gemäß Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 idgF, ausgenommen Glukosesirup, auch getrocknetZuckerarten gemäß Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003, idgF, ausgenommen Glukosesirup, auch getrocknet

      10

      Glukosesirup, auch getrocknet

      20

      Speisesirup und Melasse

      70

      Andere Zuckerarten

      40

      Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

      40

      Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabe aus Großbehältern in der Gastronomie

      und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

      50

      Limonen- und Zitronensaft

      350

      Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5% Gerste (barley water)

      350

      Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oder zerkleinerten Früchten; capile groselha

      250

      Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten (nur als Gehalt aus dem Konzentrat zulässig)

      20

      Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/l Glukosesirup

      50

      Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung

      70

      Süßwaren auf Glukosesirupbasis (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup zulässig)

      50

      Bier, einschließlich alkoholarmes und alkoholfreies Bier

      20

      Bier mit Nachgärung im Faß

      50

      Made wine

      260

      Met

      200

      Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen

      50

      Gärungsessig

      170

      Senf, außer Dijon-Senf

      250

      Dijon-Senf

      500

      Gelatine

      50

      Fleisch- Fisch- und Krebstieranaloge auf Proteinbasis

      200

      Salsicha fresca

      450

      Tafeltrauben

      10

      Frische Litschis

      10 (gemessen in den essbaren Teilen)

      Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum)

      10

      Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum)

      150

      ___________________

      3) In den eßbaren Teilen.

      Teil C

      Andere Konservierungsmittel

      E-Nr.

      Bezeichnung

      Ware

      Höchstmenge

      E 231

      Orthophenylphenol

      Oberflächenbehandlung

      12 mg/kg,

      E 232

      Natriumorthophenylphenol

      von Zitrusfrüchten 1)

      einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Orthophenylphenol

      E 234

      Nisin [2]

      Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse

      3 mg/kg

      Gereifter Käse und Schmelzkäse

      12,5 mg/kg

      Clotted cream

      10 mg/kg

      Mascarpone

      10 mg/kg

      Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

      6,25 mg/l

      E 235

      Natamycin

      Oberflächenbehandlung von

      • -Strichaufzählung

        E-Nr.

        Bezeichnung

        Lebensmittel

        Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf (ausgedrückt als NaNO2)

        Höchstgehalt an Rückständen (ausgedrückt als NaNO2)

        E 249

        Kaliumnitrit(x)

        Fleischerzeugnisse

        150 mg/kg

        E 250

        Natriumnitrit(x)

        Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) [y]

        100 mg/kg

        Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): Wiltshire bacon (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado (1.2) und ähnliche

        175 mg/kg

        Erzeugnisse Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse

        100 mg/kg

        Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

        50 mg/kg

        Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

        50 mg/kg

        Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse

        175 mg/kg

        Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche Erzeugnisse

        100 mg/kg

        Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse

        50 mg/kg

        Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

        Vysocina Selský salám Turistický trvanlivý salám Polican Herkules Lovecký salám Dunajská klobása Paprikáš (3.5) und ähnliche Erzeugnisse

        180 mg/kg

        Rohschinken, trocken-/ nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2)

        50 mg/kg

        E 251 E 252

        Natriumnitrat[z] Kaliumnitrat [z]

        Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse

        150 mg/kg

        Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):

        Kylmäsavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4);

        300 mg/kg

        Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado(1.2); Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg

        Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

        Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse

        10 mg/kg

        (2): Dry cured bacon und Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg

        Jambon sec, jambon sel sec et autres pièces maturéesséchéessimilaires (2.4)

        250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

        Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

        Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3)

        300 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

        Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg

        Salchichón y chorizo tradicionales de larga curación (3.4); Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse

        250 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

        Jellied veal and brisket (3.2)

        10 mg/kg

        Hartkäse, halbfester und halbweicher Käse

        150 mg/kg in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser

        Käseanaloge auf Milchbasis

        Eingelegte Heringe und Sprotten

        500 mg/kg

        (x) Wenn mit „für Lebensmittel“ gekennzeichnet, darf Nitrit nur als Mischung mit Kochsalz oder –ersatz verkauft werden. (y) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121°C (Verminderung der Bakterienlast von einer Billion Sporen je 1000 Dosen auf eine Spore in 1000 Dosen).

        (z) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.

        1. Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

        1.1 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

        1.2 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

        1.3 Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

        1.4 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

        1.5 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7°C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22°C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25°C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14°C.

        1.6 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

        2. Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

        2.1 Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

        2.2 Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

        2.3 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an.

        2.4 Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

        2.5 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

        3. Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel einer Räucherung, unterzogen werden.

        3.1 Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

        3.2 Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang.

        3.3 Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

        3.4 Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

        3.5 Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70°C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

        3.6 Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22°C oder weniger (10 bis 12°C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

        ___________________

        1) Ausnahme: solche, die zur Weiterverarbeitung zu Marmeladen oder kandierten Früchten bestimmt sind, sowie solche, deren Fruchtschalen als Zutat zu anderen Waren verwendet werden.

        2) Dieser Stoff kann als natürliches Produkt von Fermentierungsvorgängen in bestimmten Käsearten vorkommen.

        3) Propionsäure und deren Salze können in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurden.

        Teil D

        Andere Antioxidationsmittel

        Anmerkung:

        Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.

        E-Nr.

        Bezeichnung

        Ware

        Höchstmenge
        mg/kg

        E 310

        Propylgallat

        Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

        200* (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) 100* (BHT)

        E 311

        Octylgallat

        E 312

        Dodecylgallat

        Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl

        E 319

        tert.- Butylhydrochinon (TBHQ)

        Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett

        jeweils auf den Fettgehalt bezogen

        E 320

        Butylhydroxyanisol (BHA)

        Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis Milchpulver für Verkaufsautomaten

        200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

        E 321

        Butyhydroxytoluol (BHT)

        Trockensuppen und –brühen Saucen
        Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost

        auf denFettgehalt bezogen

        Würzmittel

        200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen

        Trockenkartoffeln

        25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

        Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

        400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)

        Ätherische Öle

        1000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

        Andere Aromen als ätherische Öle

        100 *(Gallate, einzeln oder in Kombination) 200 * (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)

        E 315
        E 316

        Isoascorbinsäure
        Natriumisoascorbat

        Gepökelte Fleischerzeugnisse und haltbar gemachte Fleischerzeugnisse

        500, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Isoascorbinsäure

        Haltbar gemachte und teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse Fisch mit roter Haut, gefroren und tiefgefroren

        1 500, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Isoascorbinsäure

        E 392

        Extrakt aus Rosmarin

        Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln

        30 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen
        50 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Fischöle und Algenöl
        Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett
        Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln
        Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

        Saucen

        100 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Feine Backwaren

        200 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgFNahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF

        400 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Trockenkartoffeln
        Eierzeugnisse
        Kaugummi

        200 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Milchpulver für Verkaufsautomaten
        Würzmittel
        Verarbeitete Nüsse

        200 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Trockensuppen und -brühen

        50 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Trockenfleisch

        150 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst

        150 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
        auf den Fettgehalt bezogen

        Getrocknete Wurst

        100 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Aromen

        1000 mg/kg
        (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis

        30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

        E 586

        4-Hexylresorcin

        Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere

        2 mg/kg als Rückstand in Krebstierfleisch

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