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§ 2 TPG (1weggefallen) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpensionseit 09.12.2005 weggefallen. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
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3. Vom Gesamteinkommen ruhen
a) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 oder § 207n
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.
Nr. 333, oder entsprechenden bundesgesetzlichen
Bestimmungen erfolgt ist,
von den ersten 886,1 € ..................... 0%,
von den weiteren 443 € ..................... 30%,
von den weiteren 443 € ..................... 40%,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß
§ 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c),
§ 15a, § 15b oder § 15c BDG 1979 oder
entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen
erfolgt ist,
von den ersten 1 329,1 € ................... 0%,
von den weiteren 443 € ..................... 30%,
von den weiteren 443 € ..................... 40%,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%.
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(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
§ 2 TPG (1weggefallen) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpensionseit 09.12.2005 weggefallen. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
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3. Vom Gesamteinkommen ruhen
a) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 oder § 207n
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.
Nr. 333, oder entsprechenden bundesgesetzlichen
Bestimmungen erfolgt ist,
von den ersten 886,1 € ..................... 0%,
von den weiteren 443 € ..................... 30%,
von den weiteren 443 € ..................... 40%,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß
§ 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c),
§ 15a, § 15b oder § 15c BDG 1979 oder
entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen
erfolgt ist,
von den ersten 1 329,1 € ................... 0%,
von den weiteren 443 € ..................... 30%,
von den weiteren 443 € ..................... 40%,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%.
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(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.