§ 2 TPG (weggefallen)

Teilpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.12.2005 bis 31.12.9999
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

  1. (1)Absatz einsÜbt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
    1. 1.Ziffer einsDas Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
  1. 4.Ziffer 4Der Ruhensbetrag darf
    1. a)Litera aweder 50% der Vollpension
    2. b)Litera bnoch das Erwerbseinkommen
    überschreiten.
  2. 5.Ziffer 5Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.Die um den Ruhensbetrag gemäß Ziffer 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
  3. 6.Ziffer 6Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat gebührende ungekürzte Ruhebezug.
  1. (3)Absatz 3Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
§ 2 TPG (weggefallen) seit 09.12.2005 weggefallen.

Stand vor dem 08.12.2005

In Kraft vom 01.01.2005 bis 08.12.2005
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

  1. (1)Absatz einsÜbt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
    1. 1.Ziffer einsDas Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
  1. 4.Ziffer 4Der Ruhensbetrag darf
    1. a)Litera aweder 50% der Vollpension
    2. b)Litera bnoch das Erwerbseinkommen
    überschreiten.
  2. 5.Ziffer 5Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.Die um den Ruhensbetrag gemäß Ziffer 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
  3. 6.Ziffer 6Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat gebührende ungekürzte Ruhebezug.
  1. (3)Absatz 3Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
§ 2 TPG (weggefallen) seit 09.12.2005 weggefallen.

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