§ 108a WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 108a WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 108 a,

Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 108 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 108, normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 15.09.2017
§ 108a WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 108 a,

Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 108 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 108, normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.

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