§ 11 ZZG

Zwischenzeitengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Die Gewährung von Zulagen gemäß den §§ 5 und 9 Abs. 1 wird frühestens wirksam für Bedienstete der Geburtsjahrgänge

 

vor

1894

vom 1. Jänner 1970 an,

 

1894 bis 1899

vom 1. Jänner 1971 an,

 

1900 bis 1906

vom 1. Jänner 1972 an,

 

bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Das gleiche gilt für versorgungsberechtigte Hinterbliebene dieser Bediensteten. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Bediensteten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Zulage vom 1. Jänner 1970 an.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Die Gewährung von Zulagen gemäß den §§ 5 und 9 Abs. 1 wird frühestens wirksam für Bedienstete der Geburtsjahrgänge

 

vor

1894

vom 1. Jänner 1970 an,

 

1894 bis 1899

vom 1. Jänner 1971 an,

 

1900 bis 1906

vom 1. Jänner 1972 an,

 

bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Das gleiche gilt für versorgungsberechtigte Hinterbliebene dieser Bediensteten. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Bediensteten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Zulage vom 1. Jänner 1970 an.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten