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Mandate, die infolge des Ausscheidens der Berufsgruppe der Selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem 31. Dezember 2012 gemäß den §§ 207 und 215 nicht nachbesetzt werden können, sind bis zu einer neuerlichen Konstituierung des Kammertages nach Wahlen in den Kammertag nicht nach zu besetzen. Mandate, die infolge des Ausscheidens der Berufsgruppe der Selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem 31. Dezember 2012 gemäß den Paragraphen 207 und 215 nicht nachbesetzt werden können, sind bis zu einer neuerlichen Konstituierung des Kammertages nach Wahlen in den Kammertag nicht nach zu besetzen.
Mandate, die infolge des Ausscheidens der Berufsgruppe der Selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem 31. Dezember 2012 gemäß den §§ 207 und 215 nicht nachbesetzt werden können, sind bis zu einer neuerlichen Konstituierung des Kammertages nach Wahlen in den Kammertag nicht nach zu besetzen. Mandate, die infolge des Ausscheidens der Berufsgruppe der Selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem 31. Dezember 2012 gemäß den Paragraphen 207 und 215 nicht nachbesetzt werden können, sind bis zu einer neuerlichen Konstituierung des Kammertages nach Wahlen in den Kammertag nicht nach zu besetzen.