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(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.
(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.
(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)