Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 (PVV 2011) Fundstelle seit 27.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung (KRV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:Verkauf des Waffensystems M60A3 samt Umlauf- und Ersatzteilen um 31 337 436,00 Euro an die Arabische Republik Ägypten. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem BundesvermögenStF: BGBl. I Nr. 113/2002 (NR: GP XXI RV 1158 AB 1206 S. 110.) mehr lesen...
Weingesetz-Durchsetzungsverordnung (WDV) Fundstelle seit 18.11.2009 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung. mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.Reben:Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;2.Sorte: eine pflanzliche G... mehr lesen...
(1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäi... mehr lesen...
(1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:1.der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Vero... mehr lesen...
(1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.(2) Im Rebsortenverzeichnis si... mehr lesen...
(1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,1.wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder2.wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist oder dessen Verkehrsfähigkeit nicht durch Rechtsvorschriften der... mehr lesen...
(1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:1.es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhüt... mehr lesen...
Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:1.es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,2.es ist bestimmta)zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oderb)zur Erzeugung von Trauben und3.der Mutt... mehr lesen...
Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut ist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft ... mehr lesen...
Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen. mehr lesen...
(1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesmin... mehr lesen...
(1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.(2) Der Bundesmi... mehr lesen...
(1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt... mehr lesen...
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen. mehr lesen...
(1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörd... mehr lesen...
(1) Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu ... mehr lesen...
(1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt. Versorger, die genetisch veränderte Sorten in Ve... mehr lesen...
(1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, we... mehr lesen...
(1) Zur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im Folgenden Beitrag genannt) erhoben.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung ... mehr lesen...
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,2.Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt,3.Verm... mehr lesen...
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.(2) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertra... mehr lesen...
Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, aufgehoben.(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) § 20 Abs. 3 in der ... mehr lesen...
(1) Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichg... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,2.der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserw... mehr lesen...
Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)StF: BGBl. Nr. 418/1996 (NR: GP XX RV 199 AB 222 S. 36. BR: AB 5264 S. 616.)(CELEX-Nr.: 368L0193, 372L0169) Änderung BGBl. Nr. 793/1996 (NR: GP XX RV 428 AB 506 S. 52. BR: 5350 AB 5351 S. 620.)(CELEX-Nr.: 377L0187)BGBl. I N... mehr lesen...
Diese Verordnung legt ergänzende und klarstellende Regelungen zum BHG 2013 im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen bei Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag) und der Teilhefte (§ 43 BHG 2013) fest. mehr lesen...
Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussichtlich zu erwarte... mehr lesen...
Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in deren oder dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt. mehr lesen...
Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Stelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und die damit zusammenhängenden Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind, sind ab Beginn ... mehr lesen...
Benützen Bedienstete haushaltsführender Stellen Anlagen oder Einrichtungen gemeinsam mit anderen Bediensteten haushaltsführender Stellen oder einem anderen Rechtsträger, so sind die dabei anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen anteilsmäßig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zu veranschlagen. mehr lesen...
Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den ges... mehr lesen...
Bei Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gemäß § 37 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 ist im Teilheft auch ersichtlich zu machen, unter welchen vereinbarungsgemäßen Voraussetzungen diese Bindungen aufgehoben werden können. mehr lesen...
Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Veranschlagungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 162/2012 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Bundesha... mehr lesen...
Die Mitteilung der Gas- und Strompreise, die von den Gas- und Elektrizitätsunternehmen den industriellen und gewerblichen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an das Statistische Amt der Eu... mehr lesen...
(1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:1.Endverbrauche... mehr lesen...
Die Gaspreise sind für folgende Gruppen von Endverbrauchern zu erfassen: EndverbraucherJährlicher Gasverbrauch (GJ)Niedrigster WertHöchster WertGruppe I1 mehr lesen...
(1) Die Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für das Gas verrechnet werden, das sie über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro Gigajoule anzugeben. Die verwendete Energieeinheit wird ... mehr lesen...
Erdgasunternehmen, die Gas an Endverbraucher verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und zum 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern gem. § 3 Abs. 1 während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Vor... mehr lesen...
(1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen1.die durchschnittlichen Auslastungsgrade für Endverbraucher z... mehr lesen...
Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Gasversorgungsunternehmen, der gesamte dami... mehr lesen...
Hegen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder die gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragte Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten oder stellt EUROSTAT bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeit... mehr lesen...
Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Strom aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen. mehr lesen...
Die Strompreise sind für folgende Gruppen von Endverbrauchern zu erfassen: Endverbraucherjährlicher Stromverbrauch (MWh)niedrigster Werthöchster WertGruppe IA mehr lesen...
(1) Die Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für den Strom verrechnet werden, den sie aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro kWh anzugeben.(2) Die Preise sind als nationale... mehr lesen...
Elektrizitätsunternehmen, die Strom an Endverbraucher gemäß § 10 verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 10 bis 12 festgelegten V... mehr lesen...
(1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen1.die durchschnittlichen Auslastungsgrade für Endverbraucher z... mehr lesen...
(1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner ist auch eine Aufschlüsselung der Strompreise in ihre Hauptkomponenten zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe als Summe der „Netzpreise“, der „Preise für Energie und Versorgung“ (dh. von der Erzeugung bis... mehr lesen...
Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Elektrizitätsunternehmen, ihr jeweiliger ge... mehr lesen...
Hegen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen Zweifel oder stellt EUROSTAT bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeuts... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbrau... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Gas und Strom für die industriellen Endverbraucher und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz (Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012)StF: BGBl. II N... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung sind1.Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);a.Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-Sys... mehr lesen...
(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:1.Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;2.Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;3.Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);4.Für jugendliche Arbeitnehme... mehr lesen...
Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. ... mehr lesen...
(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, ... mehr lesen...
(1) Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleic... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmer/innen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:1.Art, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsfö... mehr lesen...
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:1.die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;2.Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren ... mehr lesen...
(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau... mehr lesen...
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,... mehr lesen...
Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie1.alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;2.die Auswahl geeigneter Arbeitsmit... mehr lesen...
Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie1.Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen Lärm oder Vibrationen über den Auslösewerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen... mehr lesen...
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:1.für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);2.für Vibrationen: Ber... mehr lesen...
(1) Für Arbeitnehmer/innen die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten i... mehr lesen...
(1) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 9... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003 S. 38;2.Richtlinie... mehr lesen...
Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Gemäß § 114 Abs. 1 und 2 ASchG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.(2) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3,... mehr lesen...
Gehörgefährdender Lärm:Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks.Lärmexpositionspegel – LA,EX,8h oder LA,EX,40h: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq mit einem Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (8 h) oder bei Lärmexpositionen, die v... mehr lesen...
Hand-Arm-Vibrationen:Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes ahw,8h; dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) de... mehr lesen...
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV)StF: BGBl. II Nr. 22/2006 [CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010] Änderung BGBl. II Nr. 302/2009 [CELEX-Nr.: 32002L0044]Präambel/Promulgationsklausel Au... mehr lesen...
Wasserbuchverordnung (WBV) Fundstelle seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.(2) Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt § 39 Abs. 5 VStG. mehr lesen...
Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17 Abs. 3 VStG erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft ... mehr lesen...
(1) In der Regel sind verfallene Gegenstände öffentlich zu versteigern.(2) Ausnahmsweise kann von einer öffentlichen Versteigerung Abstand genommen werden, wenn die besonderen Umstände des Falles eine sofortige Verfügung erfordern und die öffentliche Versteigerung nicht zeitgerecht eingeleitet we... mehr lesen...
(1) Sind Gegenstände für verfallen erklärt worden, deren Besitz an eine besondere Bewilligung gebunden ist, so ist bei den im Sinne des § 3 zu treffenden Verfügungen darauf zu achten, daß sie nur in den Besitz von Personen gelangen, die sich mit der erforderlichen Bewilligung auszuweisen vermögen... mehr lesen...
Besitzen die verfallenen Gegenstände eine wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, derzufolge ihre Bestimmung für museale Zwecke wünschenswert ist, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt zu pflegen; die Gegenstände sind sodann an das von diesem Amt namhaft gemachte Museum gegen e... mehr lesen...
(1) Handelt es sich um Gegenstände, die überhaupt nicht im Besitz von Privatpersonen sein dürfen, wegen ihrer Gefährlichkeit nicht in Verkehr gesetzt werden sollen, nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind oder eine sonstige mißbräuchliche Verwendung erwa... mehr lesen...
Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt § 15 VStG. mehr lesen...
Der Titel, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4, § 7 Abs. 2 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft. mehr lesen...
Verordnung der Bundesregierung betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung – VfllV)StF: BGBl. Nr. 386/1927 Änderung BGBl. II Nr. 381/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 18 des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275, wi... mehr lesen...