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Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 357/1990, nicht anzuwenden. Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist Paragraph 16, Absatz 5, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,, nicht anzuwenden.
Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 357/1990, nicht anzuwenden. Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist Paragraph 16, Absatz 5, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,, nicht anzuwenden.