§ 3 ZZG

Zwischenzeitengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sind die vom Bundesbeamten seit dem 28. April 1945 bei der Austria Tabakwerke AG. zurückgelegten Zeiten beim Bund verbrachten Zeiten gleichzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sind die vom Bundesbeamten seit dem 28. April 1945 bei der Austria Tabakwerke AG. zurückgelegten Zeiten beim Bund verbrachten Zeiten gleichzusetzen.

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