§ 3 TPG Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

Teilpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
  2. (2)Absatz 2Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,7 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
  3. (3)Absatz 3Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
  4. (2)Absatz 2Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach Paragraph eins, Ziffer 4, Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.
  5. (3)Absatz 3Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsBeträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
  2. (2)Absatz 2Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,7 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
  3. (3)Absatz 3Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
  4. (2)Absatz 2Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach Paragraph eins, Ziffer 4, Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.
  5. (3)Absatz 3Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

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