§ 44 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
§ 44 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
§ 44 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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